Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
Soweit der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er jetzt dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags zu leisten. Diese Regelung galt zunächst nur für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ab 2022 gilt dies auch für ältere Entgeltumwandlungen.
Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.